Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma AVECTA GmbH, FN 427457p, Untere Landstraße 96, 3511 Furth, im Folgenden AVECTA genannt, und Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, es sei denn, es wurden mündliche oder schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen geschlossen, die hiermit im Widerspruch stehen (Vorrang der Individualabrede).
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehme r) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Ein Vertrag kommt mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung zustande. Spätestens mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Verkäufe und Leistungen von AVECTA, einschließlich Beratung und Auskünften sowie Ergänzungs- und Folgeaufträgen.
2. VERTRAGSINHALT
2.1 Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von AVECTA maßgebend. Änderungen des Vertragsinhaltes sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. 2.2 Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen oder technische Angaben in unseren Prospekten bzw. Drucksachen sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Nachträgliche Änderungen der Konstruktion und Ausführung behält sich AVECTA insoweit vor, als diese den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
3. PREISE UND ZAHLUNG
3.1 Die angeführten Preise von AVECTA verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, ab Werk, unfrei. 3.2 Die Rechnungslegung erfolgt umgehend nach Lieferung.Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist AVECTA dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% / 10% p.a. sowie Mahngebühren zu berechnen. 3.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist AVECTA berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu stellen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. 3.5 Bei Überschreitung des Kreditlimits behält sich AVECTA vor, die Lieferungen nur gegen Vorauszahlung bzw. Vorlage einer Bankgarantie durchzuführen. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Beträge ist AVECTA zu keiner weiteren Lieferung und Leistung verpflichtet, auch nicht auf Grund weiterer selbständiger Verträge. Bleibt der Kunde mit der Zahlung fälliger Rechnungen im Rückstand, so werden sämtlichen Rechnungen, auch noch nicht fällige, zur sofortigen Zahlung fällig.
4. LIEFERUNG
4.1 Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante, für die Lieferung werden keine Kosten verrechnet, sofern diese nicht im Angebot ausdrücklich angeführt sind. Die Art der Lieferung der Ware und das Transportmittel wird von AVECTA festgelegt. 4.2 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Kunde sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und AVECTA schriftlich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, vorzubringen. 4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4.4 Angaben zur Lieferzeit erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nicht verbindlich. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Lieferfristüberschreitungen sind dem Kunden von AVECTA sobald als möglich mitzuteilen. 4.5 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von AVECTA oder dessen Unterlieferanten entbinden AVECTA von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt. 4.6 Die Einhaltung der Lieferzeit durch AVECTA setzt weiters voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. 4.7 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an den Auftraggeber, den Spediteur, Frachtführer oder dergleichen übergeben wurde. Zu Transportversicherungen ist AVECTA nur auf ausdrücklichen Wunsch und zulasten des Auftraggebers verpflichtet.
5. MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
5.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Feststellung solcher Mängel sind unverzüglich, jedenfalls binnen 7 Tagen nach Übergabe, AVECTA schriftlich mitzuteilen. 5.2 AVECTA verpflichtet sich dazu, jene Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, in angemessener Frist entweder nachzubessern oder dem Kunden Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum von AVECTA über. 5.3 Sind sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung unmöglich oder für AVECTA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. 5.4 Der Kunde hat weiters das Recht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, wenn AVECTA – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach einer angemessen gesetzten Frist unerfüllt lässt. 5.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder nicht autorisierte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern diese nicht von AVECTA zu verantworten sind. 5.6 Mängelansprüche bestehen weiters nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des. 5.7 Im Reklamationsfall verpflichtet sich AVECTA, die beanstandeten Gegenstände auf Mangelhaftigkeit werksseitig oder vor Ort zu untersuchen. Soweit die Untersuchung ergibt, dass AVECTA den Grund der Reklamation nicht zu vertreten hat, insbesondere, dass der Grund der Reklamation an einer unsachgemäßen Behandlung der Ware durch den Kunden liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, AVECTA sämtliche aus der Überprüfung und Reparatur entstehenden Kosten zu erstatten. Bis zum Ausgleich der Kosten steht AVECTA ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware zu.
6. VERJÄHRUNG
6.1 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten / 2 Jahren ab Übergabe/ Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. 6.2 Ansprüche für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. 6.3 Von der Verjährung ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch AVECTA. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des jeweiligen Auftrages und sonstiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von AVECTA. 7.2 Der Kunde ist zwar ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen oder weiterzuverkaufen, darf aber vor vollständiger Begleichung der zuvor bezeichneten Forderungen diese Ware an Dritte weder übereignen noch verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, AVECTA von Pfändungen dieser Waren oder von sonstigen Zugriffen Dritter auf diese Waren unverzüglich zu verständigen. 7.3 Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere tritt Zahlungsverzug ein, ist AVECTA nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden zurückzuverlangen. Dieser verpflichtet sich zu dessen Herausgabe. In der Geltendmachung dieses Rechtes ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann möglich, wenn AVECTA seine schriftliche Einwilligung dazu erklärt. 7.4 Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht AVECTA angehörenden Gegenständen des Kunden vermengt oder untrennbar zusammengefügt, so erwirbt AVECTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände.
8. FORDERUNGSABTRETUNG
8.1 AVECTA ist berechtigt, die Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzubrechen und den jeweils offenen Saldo mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn
a) der Zahlungsrückstand mindestens 10 % des offenen Gesamtsaldos ausmacht,
b) sich die Vermögensverhältnisse auf der Seite des Auftraggebers wesentlich verändern oder verschlechtert haben oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt,
c) der Auftraggeber bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht hat,
d) die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verloren geht, erheblich beschädigt oder zerstört wird und andererseits der fällige Kaufpreis nicht ausgeglichen wird.
8.2 Bei Fälligstellung des noch offenen Saldos aus den genannten Gründen erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden und verpflichtet sich, die Ware sofort an AVECTA oder an einen von AVECTA beauftragten Dritten herauszugeben.
a) der Zahlungsrückstand mindestens 10 % des offenen Gesamtsaldos ausmacht,
b) sich die Vermögensverhältnisse auf der Seite des Auftraggebers wesentlich verändern oder verschlechtert haben oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt,
c) der Auftraggeber bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht hat,
d) die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verloren geht, erheblich beschädigt oder zerstört wird und andererseits der fällige Kaufpreis nicht ausgeglichen wird.
8.2 Bei Fälligstellung des noch offenen Saldos aus den genannten Gründen erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden und verpflichtet sich, die Ware sofort an AVECTA oder an einen von AVECTA beauftragten Dritten herauszugeben.
9. RETOURGABEN
9.1 Retourgaben von Waren werden grundsätzlich ohne vorherige, gesonderte, schriftliche Vereinbarung nicht akzeptiert. Retourmaterial wird ausnahmslos gegen Abzug einer angemessenen Manipulationsgebühr angenommen. 9.2 AVECTA hat das Recht, bestimmte Waren bzw. Warengruppen von einer Rücknahme auszuschließen. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von einer Rückgabe ausgeschlossen.
10. GERICHTSSTAND
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Republik Österreich.
Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von AVECTA.
11. SONSTIGES
11.1 Telefonische oder mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern von AVECTA sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von AVECTA schriftlich bestätigt werden. 11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren, die ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am ehesten entspricht. Dies gilt auch im Falle einer Lücke in den AGB.